Mietpreisbremse – unwirksam, verfassungswidrig und abgewählt

15Dezember

Mietpreisbremse – unwirksam, verfassungswidrig und abgewählt

 

Die Mietpreisbremse wurde von Anfang an kontrovers diskutiert. Keine Frage, die Wohnungsknappheit in den Großstädten ist ein ernstzunehmendes Thema und gehört nach ganz oben auf die Liste des politischen Handlungsbedarfs.

Die Mietpreisbremse sollte die Symptome einer aus dem Ruder gelaufenen Finanzwirtschaft kurieren. Das konnte sie nicht leisten. Daher blieb sie unwirksam und erregte die Gemüter – sowohl der Mieter, die sich ein Ende der drastischen Mietsteigerungen in den Großstädten erhofften, als auch der Vermieter, die sich drangsaliert fühlten.

Jetzt hat auch noch das Landgericht Berlin (Az.: 67 O 149/17) überraschend mitgeteilt, dass es die Mietpreisbremse nach Artikel 3 des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Nach Ansicht der Richter verstößt das Gesetz gleich mehrfach gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es trifft nämlich die Vermieter in unterschiedlichen Städten ungleich, es ergeben sich Unterschiede von bis zu 70 Prozent. Außerdem bevorzugt das Gesetz solche Vermieter, die schon zuvor eine zu hohe Miete vereinbart hatten und verhindert nicht, dass diese weiterhin die überhöhte Miete fordern. Die Mietpreisbremse beschneidet dem Landgericht zufolge die Vertragsfreiheit zwischen Mieter und Vermieter.

Nun ist das Landgericht noch nicht das Verfassungsgericht, aber die Wirkung ist dieselbe. Ein Gesetz, das unwirksam ist und überdies verfassungsrechtlich bedenklich, kann keinen Bestand haben. Daher fordern einige Immobilienverbände auch bereits die Abschaffung des Gesetzes. Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben diesen Schritt bereits vollzogen. Der Ausgang der Bundestagswahl deutet darauf hin, dass auch die Wähler diesem Gesetz nicht nachtrauern würden.

Bleibt zu hoffen, dass aktivere Instrumente gefunden werden, um die Verwerfungen auf dem Immobilienmarkt zu glätten. Symptome zu kurieren, wird jedenfalls nicht reichen, um den Mieten und Preisen auf dem Immobilienmarkt die klassische Bedeutung von Wert und Gegenwert zurückzugeben. Ein Gesetz kann diese Aufgabe nicht übernehmen.

 

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