IMMOBILIEN ABC: A WIE AUFLASSUNGSVORMERKUNG
06August

Für diese Zwischenzeit tritt die ????AUFLASSUNGSVORMERKUNG ???? in Kraft und schützt Sie davor, dass
➡️ der Verkäufer die Immobilie eventuell noch ein zweites Mal veräußert,
➡️ der Noch-Eigentümer die Immobilie mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet, für die Sie dann mit dem Grundstück einstehen müssten,
➡️ Gläubiger des Veräußerers auf das Grundstück zugreifen können.
Die Auflassung wird in der Regel bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages erklärt. Grundsätzlich muss die Auflassung vor einem Notar erfolgen und es müssen beide beteiligte Parteien anwesend sein.
Kontakt:
Alpenland Immobilien
Tel.: 08063 809295
E-Mail: info@immo-alpenland.de
Wärmewende im Bestand: Eigentümer fordern Planungssicherheit statt fossiler Kompromisse
Frist bis 2027: Warum Vermieter jetzt auf digitale Heiz-Transparenz setzen sollten
Wallbox-Förderung 2026: So sichern Sie sich bis zu 2.000 Euro pro Stellplatz